Wer ist zuständig?
Für Wege und Flächen auf dem Grundstück ist der Eigentümer verantwortlich. Er hat die Verkehrssicherungspflicht und muss dafür sorgen, dass niemand auf nassem Laub ausrutscht. Für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück überträgt die Gemeinde die Reinigung in der Regel per Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger. Dazu gehört auch das Laub.
Mieter müssen nur dann Laub räumen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ein Aushang im Treppenhaus allein reicht dafür nicht.
Wie oft muss geräumt werden?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Nasses Laub ist rutschig, deshalb gilt: bei starkem Laubfall öfter, bei trockenem Wetter seltener. Niemand muss jedem Blatt hinterherlaufen, und Fußgänger müssen im Herbst mit etwas Laub rechnen. Liegt es aber tagelang als geschlossene, nasse Schicht auf dem Gehweg, wird es im Schadensfall eng.
Das Laub kommt vom Nachbarbaum
Auch dann müssen Sie es in aller Regel selbst beseitigen. Laub vom Nachbargrundstück gilt als ortsüblich und ist hinzunehmen. Einen finanziellen Ausgleich nach § 906 BGB sprechen Gerichte nur in Ausnahmefällen zu, wenn die Belastung weit über das übliche Maß hinausgeht.
Wohin mit dem Laub?
- Kompost oder Biotonne: der einfachste Weg für kleinere Mengen
- Wertstoffhof oder Grünschnittannahme: für größere Mengen
- Unter Hecken und Sträuchern liegen lassen: dort schützt es den Boden und bietet Igeln ein Winterquartier
- Nicht erlaubt: Laub in den Wald, auf fremde Grundstücke oder auf die Straße kehren
Laubbläser: nur zu bestimmten Zeiten
In Wohngebieten dürfen Laubbläser und Laubsauger nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr laufen. An Sonn- und Feiertagen sind sie tabu. Für besonders leise Geräte mit EU-Umweltzeichen gelten die längeren Zeiten von 7 bis 20 Uhr.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde.
Stand: Oktober 2026